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§ 5 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 5 IngG LSA – Antragsverfahren

(1) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach § 3 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Die antragstellende Person hat dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dabei dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist höchstens um einen Monat verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Sie erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hindert nicht den Fristablauf nach § 14 Abs. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.