§ 49 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 49 IngG LSA – Beteiligte am Verfahren
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und die Aufsichtsbehörde.
(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.