Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 46 IngG LSA – Eidesleistung

Die ehrenamtlichen Richter legen vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit den Eid oder das Gelöbnis nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes ab. Dem Eid oder dem Gelöbnis werden nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" die Worte "und getreu der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" angefügt. Die ehrenamtlichen Richter sind gleichzeitig vom Vorsitzenden darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren haben. Die Belehrung ist in das Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt aufzunehmen.