Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 43 IngG LSA – Verjährung

Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.