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§ 39 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 39 IngG LSA – Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht berufen werden:

  1. 1.

    Bedienstete der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    der nach § 22 Abs. 4 bestellte Beauftragte und seine Bediensteten,

  3. 3.

    Mitglieder der Organe oder der Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,

  4. 4.

    Bedienstete der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,

  5. 5.

    Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens öffentliche Klage erhoben ist oder gegen die ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens,

  6. 6.

    Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind,

  7. 7.

    Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

  8. 8.

    Personen, die im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße von mehr als fünfzig Euro belegt worden sind oder denen die Mitgliedschaft in den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aberkannt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils sowie

  9. 9.

    Personen, denen im berufsgerichtlichen Verfahren das aktive oder passive Wahlrecht zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aberkannt worden ist, für die Dauer der Aberkennung.

(3) Ein Ingenieur kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  3. 3.

    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,

  4. 4.

    in den vier vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs tätig gewesen ist.

Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Berufsgerichtshofs nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.

(4) Die Entschädigung für die Mitglieder der Gerichte und für ihre Vertreter wird nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch das für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.