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§ 35 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 35 IngG LSA – Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann Berufsvergehen eines Kammermitgliedes rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Kammermitglied gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Kammermitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Berufsvergehens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die das Berufsvergehen als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichtes gegenstandslos. Stellt das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.