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§ 30 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 30 IngG LSA – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss nimmt die im Gesetz für ihn vorgesehenen Aufgaben wahr.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen einen Abschluss als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, dann wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit jeweils einen Nachfolger.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören.