Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 29 IngG LSA – Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden der Ausschüsse und schlägt der Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer vollzogen werden.