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§ 22 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 22 IngG LSA – Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beanstanden, wenn sie das Gesetz, die Satzung oder die Ordnungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nicht gewährleistet erscheint und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf deren Kosten wahrnimmt.

(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(6) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

(7) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.