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§ 14 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 14 IngG LSA – Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Sachsen-Anhalt wird von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuss getroffen.

(2) Die nach § 10 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragenen Personen können einen Ausweis und einen Stempel erhalten, die nach der Löschung der Eintragungen unverzüglich zurückzugeben sind.

(3) In der Liste der Beratenden Ingenieure werden Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften und Fachrichtungen verzeichnet. Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern die eingetragene Person der Veröffentlichung nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.