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§ 13 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Beratender Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 13 IngG LSA – Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren

(1) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier ihre Tätigkeit als Beratende Ingenieure ausüben, dürfen die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" im Namen führen, wenn der Zweck durch die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen nach § 8 bestimmt ist und sie in das Verzeichnis der Gesellschaften bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eingetragen sind. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird die Gesellschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Für die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst gelten die Vorschriften des Abschnitts 4 über die Berufspflichten und die Berufsgerichtsbarkeit entsprechend. Berufsrechtsverstöße der Gesellschaft werden dem vertretungsberechtigten Organ zugerechnet.

(2) Die Gesellschaften sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie ihre Tätigkeit als Beratende Ingenieure in Sachsen-Anhalt ausüben und sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergibt, dass

  1. 1.

    Beratende Ingenieure als Gesellschafter und die Berufszugehörigkeit anderer Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmrechte innehaben, in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden,

  2. 2.

    die Beratenden Ingenieure - auch zusammen mit anderen freiberuflichen Gesellschaftern, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Unternehmenszweck beitragen können - über mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile verfügen,

  3. 3.

    Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  4. 4.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

  5. 5.

    die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und

  6. 6.

    die für die Beratenden Ingenieure geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Auf Partnerschaftsgesellschaften findet Satz 1 Nrn. 1 bis 5 keine Anwendung.

(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die in den Registern einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in den Registern sind der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch die Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die Gesellschaft dies beantragt hat,

  3. 3.

    die geschützte Bezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,

  4. 4.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  5. 5.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  6. 6.

    gegen die Gesellschaft in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.