§ 7 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7 IngG – Zuständige Stelle
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer. Sie hat auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.