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§ 7 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 7 IngG – Zuständige Stelle

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer. Sie hat auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.