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§ 6 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 6 IngG – Vorwarnmechanismus, Statistik

(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).

(2) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.

(3) Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung.