Gesetze

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§ 10 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 10 IngG – Übergangsvorschrift

Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.