§ 4 IngG
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Saarland
§ 4 IngG – Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde bestimmt.