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§ 4 IngG
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 714-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 IngG – Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde bestimmt.