§ 7 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Berlin
§ 7 IngG
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.