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§ 9 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 9 IngG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.