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§ 91 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil V – Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen → Dritter Abschnitt – Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 91 II. WoBauG – Maßnahmen zur Baukostensenkung (1)

(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundesregierung

  1. a)
    die Bauforschung,
  2. b)
    die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile,
  3. c)
    die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. a)
    die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,
  2. b)
    die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses,
  3. c)
    die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.