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§ 90 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil V – Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen → Zweiter Abschnitt – Baulandbereitstellung

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 90 II. WoBauG – Baulanderschließungsdarlehn (1)

(1) 1Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffentliche Mittel als Darlehn für die Vorfinanzierung der Erschließung geeigneter Flächen als Bauland für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere für Familienheime bewilligt werden (Baulanderschließungsdarlehn). 2Über den Antrag der Gemeinde entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde. 3Die Mittel, die als Baulanderschließungsdarlehn bewilligt werden, dürfen 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.

(2) 1Baulanderschließungsdarlehn dürfen nur bewilligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur Verfügung steht und die Kosten der Erschließung von der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise getragen werden können. 2Für die Beschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen, die nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner der Familienheime dienen sollen, darf ein Baulanderschließungsdarlehn nicht bewilligt werden.

(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung die Gemeinde ein Baulanderschließungsdarlehn erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilligung des Darlehns mit Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit Familienheimen bebaut, so kann die Rückzahlung des Darlehns verlangt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.