§ 88a II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht
Teil V – Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen → Erster Abschnitt – Förderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und Förderung des Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehn
§ 88a II. WoBauG – Zweckbestimmung der Wohnungen (1)
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehn ist sicherzustellen, dass die geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum Gebrauch überlassen werden,
- a)die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich geförderte Wohnung frei machen oder
- b)deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Einkommensgrenze nicht um mehr als 60 vom Hundert übersteigt; bei der Ermittlung des Gesamteinkommens erhöhen sich die Freibeträge nach § 25d Abs. 1 um 60 vom Hundert.
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.