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§ 7 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil I – Grundsätze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 II. WoBauG – Familienheime (1)

(1) 1Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. 2Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören.

(2) 1Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird. 2Das Familienheim verliert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.