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§ 56 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum → Erster Titel – Öffentlich geförderte Kaufeigenheime

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 II. WoBauG – Vertragsabschluss über das Kaufeigenheim (1)

(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt.

(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschluss eines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluss eines Veräußerungsvertrages verlangt hat.

(3) 1Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mieters auf Abschluss eines Veräußerungsvertrages dem eines anderen Bewerbers vor. 2Der Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den Abschluss des Veräußerungsvertrages verzichtet hat. 3Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt hat, den Abschluss eines Veräußerungsvertrages verlangt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.