Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Förderungsvorschriften → Zweiter Titel – Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 II. WoBauG – Bewilligungsstatistik (1)

(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben erfasst:

  1. 1.
    der Bauherr;
  2. 2.
    Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigentumsverhältnis;
  3. 3.
    Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude;
  4. 4.
    Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze;
  5. 5.
    veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung;
  6. 6.
    Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen Förderung;
  7. 7.
    monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.

(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.

(4) 1Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfassten Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugänglich gemacht werden. 2Die Vorschriften des § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.