§ 2 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht
Teil I – Grundsätze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 II. WoBauG – Wohnungsbau (1)
(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neu geschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:
- a)Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;
- b)Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
- c)(weggefallen)
- d)Genossenschaftswohnungen;
- e)Mietwohnungen;
- f)Wohnteile ländlicher Siedlungen;
- g)sonstige Wohnungen;
- h)Wohnheime;
- i)einzelne Wohnräume.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.