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§ 115 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil VI – Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften → Dritter Abschnitt – Überleitungsvorschriften

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 115 II. WoBauG – Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes(1)

Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Wohnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.