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§ 102 II. WoBauG
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Bundesrecht

Teil VI – Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften → Erster Abschnitt – Ergänzungsvorschriften

Titel: Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. WoBauG
Gliederungs-Nr.: 2330-2
Normtyp: Gesetz

§ 102 II. WoBauG – Rechtsweg (1)

(1) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2).

(2) 1Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).

(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.