§ 33 II. BV
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Bundesrecht
Teil II – Wirtschaftlichkeitsberechnung → Fünfter Abschnitt – Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 33 II. BV – Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzustellen ist.