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§ 16 II. BV
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Bundesrecht

Teil II – Wirtschaftlichkeitsberechnung → Dritter Abschnitt – Finanzierungsplan

Titel: Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: II. BV
Gliederungs-Nr.: 2330-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 II. BV – Ersatz der Eigenleistung

(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung anzuerkennen

  1. 1.
    ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdarlehn nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
  2. 2.
    ein Aufbaudarlehn an den Bauherrn nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehn aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
  3. 3.
    ein Darlehn an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.

(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkennen

  1. 1.
    der Restfinanzierung dienende verlorene Baukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig ist,
  2. 2.
    auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte Fremdmittel,
  3. 3.
    im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehn auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,
  4. 4.
    der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarlehn.

(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Finanzierungsmittel gelten im Übrigen die Vorschriften für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse.