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§ 4 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 701
Normtyp: Gesetz

§ 4 IHKG

(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jahresrechnung prüft.