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§ 12 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IHK-G
Gliederungs-Nr.: 701-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 IHK-G

(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.

    die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,

  2. 2.

    die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,

  3. 3.

    die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,

  4. 4.

    die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,

  5. 5.

    die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,

  6. 6.

    die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),

  7. 7.

    die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,

  8. 8.

    die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.

(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.