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§ 6 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Überwachung

Titel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IfSG
Gliederungs-Nr.: 2126-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 IfSG – Meldepflichtige Krankheiten

(1) 1Namentlich ist zu melden:

  1. 1.

    der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:

    1. a)

      Botulismus,

    2. b)

      Cholera,

    3. c)

      Diphtherie,

    4. d)

      humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,

    5. e)

      akute Virushepatitis,

    6. f)

      enteropathisches hämolytischurämisches Syndrom (HUS),

    7. g)

      virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,

    8. h)

      Keuchhusten,

    9. i)

      Masern,

    10. j)

      Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,

    11. k)

      Milzbrand,

    12. l)

      Mumps,

    13. m)

      Pest,

    14. n)

      Poliomyelitis,

    15. o)

      Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,

    16. p)

      Tollwut,

    17. q)

      Tyhpus abdominalis oder Paratyphus,

    18. r)

      Windpocken,

    19. s)

      zoonotische Influenza,

    20. t)

      Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

    21. u)

      durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,

  2. 1a.

    die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:

    1. a)

      behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

    2. b)

      Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn

      1. aa)

        der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,

      2. bb)

        der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,

      3. cc)

        ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder

      4. dd)

        der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,

  3. 2.

    der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

    1. a)

      eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,

    2. b)

      zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

  4. 3.

    der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

  5. 4.

    die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

  6. 5.

    der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.

2Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) 1Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. 2Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. 3Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) 1Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. 2Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622), 21. 3. 2013 (BGBl I S. 566), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2615), 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148), 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018) und 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454).