Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht

6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

Titel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IfSG
Gliederungs-Nr.: 2126-13
Normtyp: Gesetz

§ 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

  2. 2.

    die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

  3. 3.

    Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

  4. 4.

    Heime und

  5. 5.

    Ferienlager.

Zu § 33: Neugefasst durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl I S. 148).