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Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IFG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin
(Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Informationsrecht 
  
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Informationsrecht3
Umfang der Informationsfreiheit4
Verarbeitung personenbezogener Daten4a
  
Abschnitt 2 
Einschränkungen des Informationsrechts 
  
Amtsverschwiegenheit5
Schutz personenbezogener Daten6
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen7
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen7a
Angaben über Gesundheitsgefährdungen8
Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung9
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses10
Gefährdung des Gemeinwohls11
Beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft12
  
Abschnitt 3 
Verfahren 
  
Antragstellung, Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft13
Entscheidung, Anhörung der Betroffenen14
Begründungspflicht, Bescheidungsfristen15
Kosten16
Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse17
Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit18
Umweltinformationen18a
  
Abschnitt 4 
Schlussvorschriften 
  
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung19
Änderung des Berliner Pressegesetzes20
Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin21
(weggefallen)22
In-Kraft-Treten23