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§ 7 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 7 HZvG – Prüfung bei den Arbeitgebern

(1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

(2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.