Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 6 HZvG – Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung

(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer

  1. 1.
    bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung),
  2. 2.
    bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung),
  3. 3.
    bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat,
  4. 4.
    bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer:

  1. 1.
    seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,
  2. 2.
    seinen Familien- und Vornamen,
  3. 3.
    sein Geburtsdatum,
  4. 4.
    die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  5. 5.
    eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
  6. 6.
    den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben:

  1. 1.

    bei der Anmeldung

    1. a)

      die Anschrift,

    2. b)

      der Beginn der Beschäftigung,

    3. c)

      sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erforderlichen Angaben,

  2. 2.

    bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung

    1. a)

      eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,

    2. b)

      das beitragspflichtige Entgelt,

    3. c)

      der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere

  1. 1.
    die Frist der Meldungen,
  2. 2.
    welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
  3. 3.
    das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
  4. 4.
    unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,
  5. 5.
    in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird.

Absatz 5 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jährlich das der Beitragsberechnung zu Grunde gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Versicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.