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§ 7 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 7 HZulG LSA – Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen

Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung der Vorabquoten gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Staatsvertrages nach dem Grad der Qualifikation, der sich nach dem Ergebnis des ersten berufsqualifızierenden Abschlusses oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses bemisst, getroffen. Die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages können zusätzlich herangezogen werden. Bei der Auswahlentscheidung ist der Grad der Qualifikation erheblich zu gewichten.