§ 7 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
§ 7 HZulG LSA – Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen
Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung der Vorabquoten gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Staatsvertrages nach dem Grad der Qualifikation, der sich nach dem Ergebnis des ersten berufsqualifızierenden Abschlusses oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses bemisst, getroffen. Die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages können zusätzlich herangezogen werden. Bei der Auswahlentscheidung ist der Grad der Qualifikation erheblich zu gewichten.