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§ 6 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 6 HZulG LSA – Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Voraussetzungen

(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangsbezogenen Befähigung erfordern, werden die Studienplätze überwiegend nach dem Grad der durch eine Prüfung festgestellten Befähigung vergeben. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 10 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.

(2) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer speziellen Eignung für einen einzelnen Studiengang festgestellt werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 90 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit dem Ergebnis der Eignungsfeststellung zu vergeben und 10 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.

(3) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis weiterer darüber hinausgehender Zulassungskriterien gefordert werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 90 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit den darüber hinausgehenden Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studiengangs Rechnung tragen, zu vergeben und 10 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen. Die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.