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§ 4 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 4 HZulG LSA – Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Ist ein Studiengang nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen, setzen die Hochschulen durch Satzung für diesen Studiengang für das erste Fachsemester Zulassungszahlen fest, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigt. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen oder nicht einbezogenen Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.

(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 festgesetzt werden.

(4) Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz 1 dem Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. Ist der Bericht oder die Satzung unrichtig oder unvollständig, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(5) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das Praxissemester festgesetzt werden.

(6) Wird ein bisher eingerichteter Studiengang nicht fortgeführt, kann in der Satzung gemäß Absatz 1 bis zur Schließung des Studiengangs bestimmt werden, dass keine Studienanfängerinnen und Studienanfänger mehr aufgenommen werden.