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§ 3a HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 3a HZulG LSA – Zusätzliche Eignungsquote, Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Die Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages werden durch die Hochschulen vergeben. Die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Staatsvertrages sind abschließend. Sie sind durch die Hochschulen jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Staatsvertrages sowie deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung.

(2) Die Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages sind abschließend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bildung von Unterquoten gemäß Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages ist zulässig. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages und deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung.