Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 3 HZulG LSA – Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Die Hochschulen setzen die Zulassungszahlen nach Maßgabe des Artikels 6 des Staatsvertrages durch Satzung fest.

(2) Die Hochschulen legen dem Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 2 bis 5 des Staatsvertrages und die vom Senat beschlossene Satzung vor.

(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Über die Genehmigung soll nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb von vier Wochen entschieden werden.

(4) Legen die Hochschulen keinen Bericht oder keine Satzung vor, oder ist der Bericht oder die Satzung unrichtig, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(5) Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bleibt das Lehrangebot unberücksichtigt, das mit dem Zweck der Verbesserung der Lehre aus Mitteln des "Programms für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre" auf der Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, aus den Mitteln des Programms "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung, aus Drittmitteln oder aus Gebühren finanziert wird.