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§ 2 HZulG LSA
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

§ 2 HZulG LSA – Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das Ministerium entsandt.

(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.