Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HzG
Referenz: 113-1

§ 2 HzG – Landeswappen

(1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestängeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1). (1)

(2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Brandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.

(1) Red. Anm.:
Anlage hier nicht wiedergegeben