§ 8 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
§ 8 HzG
Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Fristen, während derer die bisherigen Hoheitszeichen weiter verwendet werden dürfen, erlässt der Minister des Innern im Benehmen mit dem Minister der Justiz.