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§ 8 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 HzG

Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Fristen, während derer die bisherigen Hoheitszeichen weiter verwendet werden dürfen, erlässt der Minister des Innern im Benehmen mit dem Minister der Justiz.