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§ 7a HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7a HzG

1Der Minister des Innern stellt fest, von welchem Tage ab alle Behörden des Landes Hessen mit den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Dienstsiegeln versehen sind. 2Die Vorschrift des § 7 gilt nur für Urkunden, die vor diesem Tage ausgestellt sind.