§ 7a HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
§ 7a HzG
1Der Minister des Innern stellt fest, von welchem Tage ab alle Behörden des Landes Hessen mit den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Dienstsiegeln versehen sind. 2Die Vorschrift des § 7 gilt nur für Urkunden, die vor diesem Tage ausgestellt sind.