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§ 7 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 HzG

Gegen die Rechtswirksamkeit einer Urkunde können nicht deswegen Einwendungen erhoben werden, weil sie mit Siegeln versehen sind, die andere als die früheren oder als die in diesem Gesetz bestimmten Hoheitszeichen oder keine Hoheitszeichen tragen.