§ 7 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
§ 7 HzG
Gegen die Rechtswirksamkeit einer Urkunde können nicht deswegen Einwendungen erhoben werden, weil sie mit Siegeln versehen sind, die andere als die früheren oder als die in diesem Gesetz bestimmten Hoheitszeichen oder keine Hoheitszeichen tragen.