§ 2 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
§ 2 HzG
(1) Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(2) Die Landesflagge ist zugleich Handelsflagge.
(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.