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§ 6 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: HzG,BE
Gliederungs-Nr.: 1130-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HzG

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausgestaltung und Führung der Landessiegel und über die Beflaggung der öffentlichen Gebäude zu treffen. Sie erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen regeln im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Gerichten und den ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Justizbehörden und -einrichtungen.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Berechtigung zur Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Mustern der Hoheitszeichen gestatten.