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§ 9 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 HWoAufG – Gebäude und Außenanlagen

Die Gemeinde soll erforderliche Anordnungen treffen, die den dinglich Verfügungsberechtigten verpflichten, Gebäude, in denen sich Wohnungen oder Wohnräume befinden, und zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandsetzen oder verbessern und nur so benutzen zu lassen, dass Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird.