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§ 8 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 HWoAufG – Tierhaltung

(1) In Wohnungen und Wohnräumen dürfen Tiere nur von solcher Art oder nur in solcher Zahl gehalten werden, dass die Erhaltung der Wohnungen und Wohnräume des Gebäudes in einem ordnungsgemäßen Zustand nicht erschwert wird und die Bewohner des Gebäudes nicht gefährdet oder nicht erheblich belästigt werden.

(2) Die Gemeinde kann die Anordnungen treffen, die zur Herstellung eines dem Abs. 1 entsprechenden Zustandes erforderlich sind.