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§ 6 HWoAufG
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt

Titel: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWoAufG
Gliederungs-Nr.: 362-34
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 HWoAufG – Unbewohnbarkeitserklärung

(1) Die Gemeinde soll Wohnungen und Wohnräume für unbewohnbar erklären, wenn Mängel der in den §§ 3 und 4 bestimmten Art das Wohnen offensichtlich so erheblich beeinträchtigen, dass gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind und die Beseitigung der Mängel nicht verlangt werden kann.

(2) 1Die für unbewohnbar erklärten Wohnungen und Wohnräume dürfen nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden. 2Die Gemeinde hat den dinglich Verfügungsberechtigten auf dieses Verbot schriftlich hinzuweisen.

(3) Die Bewohner sind verpflichtet, die für unbewohnbar erklärten Wohnungen und Wohnräume bis zu einem von der Gemeinde festzustellenden angemessenen Zeitpunkt zu räumen.